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Verfassung (Deutschland): Verfassung von Berlin, Preussische Verfassung, Verfassung des Freistaates Bayern, Verfassung des Landes Hessen, Konstitution
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 49. Kapitel: Verfassung von Berlin, Preussische Verfassung, Verfassung des Freistaates Bayern, Verfassung des Landes Hessen, Konstitutionsergänzungsakte, Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kurhessische Verfassung von 1831, Verfassung des Landes Thüringen, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Verfassung des Saarlandes, Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Bayerische Verfassungsgeschichte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Constitution des Königreichs Westphalen, Reichsverfassung, Verfassung des Grossherzogtums Hessen, Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin, Wiener Schlussakte, Niedersächsische Verfassung, Verfassung des Freistaats Thüringen, Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, Verfassung des Freistaates Sachsen, Höchstes Organisations-Patent der Verfassung des Grossherzogtums Frankfurt, Badische Verfassung, Freienwalder Schiedsspruch, Verfassung des Landes Brandenburg, Bamberger Verfassung, Hannoverscher Staatsrat, Republikanisches Prinzip. Auszug: Die Preussische Verfassung von 1848 wurde im Rahmen des Konstitutionalismus am 5. Dezember 1848 als Reaktion auf die Märzrevolution in Berlin von König Friedrich Wilhelm IV. oktroyiert. Obwohl nicht, wie vorgesehen, zwischen König und Nationalversammlung vereinbart, übernahm die Verfassung viele liberale Positionen, einen grossen Grundrechte-Katalog, die Einführung von Schwurgerichten sowie grundsätzlich die Einführung einer Verfassung, die Rechtssicherheit und Kontrolle des Monarchen sicherstellt. Weder die Akzeptanz der Verfassung noch die späteren Reformen dürfen aber darüber hinweg täuschen, dass weiterhin deutliche Einschränkungen hin zu einer demokratischen Staatsordnung bestehen. Die Gesetzesentscheidungskompetenz der Kammern und die meisten Grundrechte dürfen im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs ausser Kraft gesetzt werden, auch ein absolutes Veto des König bleibt erhalten. Eine Gewaltenteilung ist nur sehr eingeschränkt vorhanden, es besteht Zensuswahl, die Rechtsprechung kann vom Monarchen umgangen werden und das Militär muss als Staat im Staate bezeichnet werden. Diese Kritikpunkte an der Verfassung müssen aber auch vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Situation nach der Märzrevolution betrachtet werden, und so ist es durchaus verständlich, dass für viele Bürger eine ¿halbliberale¿ Verfassung dem weiteren Ausnahmezustand durch Revolution vorzuziehen war. Der Artikel 13 der Deutschen Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 bestimmte, dass jeder Mitgliedsstaat des Bundes über eine eigene Verfassung verfügen müsse ("In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung Statt finden."). Dies galt auch für das Königreich Preussen. Die Ausarbeitung einer preussischen Verfassung verzögerte sich jedoch aufgrund der ablehnenden Haltung der preussischen Könige Friedrich Wilhelm III. (Verfassungsversprechen von 1810 und 1815 waren uneingelöst geblieben) und Friedrich Wilhelm IV., welcher sich auf sein Gottesgnadentum berief. Die Verfassung muss |
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