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Verkehrsrecht: Eisenbahnrecht, Internationales Verkehrsrecht, Luftfahrtrecht, Seeverkehrsrecht, Strassenverkehrsrecht, Wasserverkehrsrecht, Nachtflug,
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(Buch) |
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 172. Nicht dargestellt. Kapitel: Personenkraftwagen, Werkverkehr, Bundesverkehrswegeplan 1980, Kabotage, Wasserschutzpolizei, Bundesverkehrswegeplan 1973, Verband, Entdrosselung, Individualverkehr, Verkehrssicherungspflicht, Bundesverkehrswegeplan 1985, Blinder Passagier, Fahruntüchtigkeit, Verkehrsbehinderung, Charter, Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, Versement transport, Linienverkehr, Tarifsystem, Verkehrstrennungsgebiet, Standardisierte Bewertung, Verkehrsstraftat, Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit, Charterverkehr, Forschungsstelle für Planungs-, Verkehrs-, Technik- und Datenschutzrecht, Streckenstilllegung, Verkehrsführung, Fahrzeugführer, Verkehrsraum, Verkehrsüberwachung, Promillegrenze, Charakterliche Eignung, Erweiterter Sekundarabschluss I, Allgemeines Magnetschwebebahngesetz, Dangerous Goods Regulations, Ortskontrollfahrt, Regelplan, Transport Act 1985, Deutscher Verkehrsgerichtstag, Verkehrsverstoß, Gelegenheitsverkehr, Verkehrsordnung, Beförderungsbedingung, Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, Verkehrsregel, Ausflugsfahrt, Sondernutzungserlaubnis, ATP, Güterfernverkehrstarif, Bunker Adjustment Factor. Auszug: Als Werkverkehr oder auch Eigenverkehr von Industrie und Handel bezeichnet man die Beförderung von Gütern, die eigenen Zwecken dient und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Vom Werkverkehr ist der gewerbliche Güterverkehr zu unterscheiden, dessen Merkmale die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sind. Beide Verkehrsarten gehören jedoch zum Wirtschaftsverkehr. Werkverkehr ist nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, die der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen oder ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigenverbrauch - außerhalb des Unternehmens dient und nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Die Kraftfahrzeuge müssen von eigenem Personal des Unternehmens geführt werden, nur im Fall der Verhinderung des eigenen Personals ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. Den Bestimmungen zum Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf eigene Waren bezieht und ein Kraftfahrzeug mit bis zu vier Tonnen inklusive Anhänger verwendet wird. Kein Werkverkehr im gesetzlichen Sinne ist der so genannte Konzern-Werkverkehr, also der Transport für Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen. Der Werkverkehr ist erlaubsnisfrei und es besteht keine Versicherungspflicht (§ 9 GüKG). Die Aufnahme des Werkverkehrs muss aber beim Bundesamt für Güterverkehr, bei dem ein Regist |
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