|
Der drohende Tod als Strafverfahrenshindernis
|
(Buch) |
Dieser Artikel gilt, aufgrund seiner Grösse, beim Versand als 2 Artikel!
Lieferstatus: |
i.d.R. innert 5-10 Tagen versandfertig |
Veröffentlichung: |
Mai 1998
|
Genre: |
Wirtschaft / Recht |
ISBN: |
9783428094554 |
EAN-Code:
|
9783428094554 |
Verlag: |
Duncker & Humblot |
Einband: |
Kartoniert |
Sprache: |
Deutsch
|
Dimensionen: |
H 233 mm / B 157 mm / D 11 mm |
Gewicht: |
254 gr |
Seiten: |
142 |
Zus. Info: |
Paperback |
Bewertung: |
Titel bewerten / Meinung schreiben
|
Inhalt: |
Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage, ob es zulässig ist, ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten durchzuführen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den rechtskräftigen AbschluÃY dieses Verfahrens nicht erleben wird. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zum sogenannten "Honecker-Verfahren". Ziel der Untersuchung ist es, eine Lösung für diese Problematik aus dem einfachen Strafverfahrensrecht zu entwickeln. Zunächst geht der Verfasser der Frage nach, worin das Ziel des Strafverfahrens besteht. Der Verfasser setzt sich ausführlich mit den hierzu vertretenen Ansichten auseinander. Er schlieÃYt sich der Auffassung Schmidhäusers an, wonach der Rechtsfrieden, verstanden als das Streben nach Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits, das Ziel des Strafverfahrens ist. Am Ende dieses Kapitels legt der Verfasser dar, daÃY ein Verfahren gegen einen Moribunden dieses Ziel nicht mehr erreichen kann. Im zweiten Kapitel steht die Frage im Vordergrund, ob der drohende Tod ein einfachgesetzliches Verfahrenshindernis ist. Dies wird anhand der beiden in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Definitionen des Begriffs "ProzeÃYvoraussetzung" untersucht. Der Verfasser weist, indem er die dauernde Verhandlungsunfähigkeit und den Tod des Beschuldigten als anerkannt prozeÃYbeendigende Umstände als Vergleich hinzuzieht, nach, daÃY der drohende Tod ebenso die nicht nur vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens zur Folge haben muÃY. SchlieÃYlich geht der Verfasser noch auf die Frage ein, ob auch die Menschenwürde des Beschuldigten eine Einstellung des Verfahrens gebietet.
|
|