|
Parteiverbot in der Bundesrepublik Deutschland. Kann die AfD verboten werden?
|
(Buch) |
Dieser Artikel gilt, aufgrund seiner Grösse, beim Versand als 2 Artikel!
Lieferstatus: |
i.d.R. innert 7-14 Tagen versandfertig |
Veröffentlichung: |
Dezember 2023
|
Genre: |
Wirtschaft / Recht |
ISBN: |
9783346982803 |
EAN-Code:
|
9783346982803 |
Verlag: |
Grin Verlag |
Einband: |
Kartoniert |
Sprache: |
Deutsch
|
Dimensionen: |
H 210 mm / B 148 mm / D 5 mm |
Gewicht: |
96 gr |
Seiten: |
56 |
Zus. Info: |
Paperback |
Bewertung: |
Titel bewerten / Meinung schreiben
|
Inhalt: |
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Leuphana Universität Lüneburg (Staatswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die AfD ist die aktuell umstrittenste Kraft innerhalb der deutschen Parteienlandschaft. Vorwürfe des Rechtspopulismus und Extremismus werden immer lauter ¿ die Resilienz ihrer Anhänger verfestigt sich stetig. Die Diskussion um ein mögliches Verbot der AfD rückt indes immer weiter in den Fokus des gesellschaftspolitischen Diskurses. Jüngst wurde der mittlerweile dritte Landesverband in Sachsen vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Losgelöst von (sicherlich berechtigten) politischen Opportunitätserwägungen stellt sich dabei die Frage der Erfolgsaussichten eines etwaigen Verfahrens vor dem BVerfG.
Diese Analyse beleuchtet daher in erster Linie die Voraussetzungen für ein Parteiverbot gemäss Artikel 21 Abs. 2 GG im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG. Entscheidend dabei ist die Entwicklung von Bewertungsmassstäben, anhand welcher die Erfüllung der Verbotsvoraussetzungen beurteilt werden kann.
Massgeblich ist dabei sowohl die kohärente Dogmatik des Art. 21 GG als auch der historisch gewachsene Umgang mit Parteiverboten in Deutschland. Im Ergebnis zeigt sich, dass die AfD die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllt. Sowohl ihre Programmatik als auch das Verhalten ihrer Parteianhänger lässt eine Verletzung fundamentaler Verfassungsprinzipien erkennen. Ein entsprechender Verbotsantrag beim BVerfG wäre in jedem Fall zulässig und angesichts vorliegender Ergebnisse auch begründbar. |
|