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15. Jahrhundert: Freie Stadt Mainz, Herren von Wallbrunn, Reichsreform, Bundesherrenfehde, Sengoku-Zeit, Palazzo Ducale, Marinos Phalieros, Sankt Jörg
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 38. Kapitel: Freie Stadt Mainz, Herren von Wallbrunn, Reichsreform, Bundesherrenfehde, Sengoku-Zeit, Palazzo Ducale, Marinos Phalieros, Sankt Jörgenschild, Irmandinische Revolte, Schongauers Elefant, Spätmittelalterliche Agrarkrise, Muromachi-Zeit, Bao'en-Tempel von Pingwu, Schweizer Bilderchronik, Mainzer Psalter, Adamiten, Ravensburger Schutzmantelmadonna, Bedford-Meister, Konstanzer Bistumsstreit, Acht Alte Orte, Marienpsalter, Königsberger Stadtmusikanten, Straßburger Manuskript, Turnierbuch. Auszug: Die Titulatur als Freie Stadt Mainz beschreibt in der Geschichte der Stadt die Zeit von der Verleihung des Freiheitsprivilegs durch Erzbischof Siegfried III. von Eppstein 1244 bis zum Ende der Mainzer Stiftsfehde 1462. Nicht zu verwechseln ist der Begriff "Freie Stadt" mit dem der "Reichsstadt". Als Freie Städte bezeichnete man ab dem Mittelalter solche Städte, die sich im Lauf des Mittelalters von ihrer (erz-)bischöflichen Stadtherrschaft mehr oder weniger emanzipieren konnten. Da der Begriff in der Reichsverfassung nicht institutionell beschrieben ist, muss der Begriff "Freie Stadt" für jeden Einzelfall präzisiert werden. Im Falle der Stadt Mainz handelte es sich um einen Fall, bei dem dem Erzbischof einzelne stadtherrliche Rechte geblieben waren. Die Zeit als Freie Stadt, insbesondere die Epoche bis 1328 gilt als Blütezeit in der Mainzer Stadtgeschichte. Die Geschichte der Stadt Mainz wurde immer maßgeblich von ihrer Funktion als Residenz bzw. Kathedralsitzes ihres Kurfürsten bzw. (Erz-)bischofs bestimmt. Schon seit Bischof Sidonius (um 565), endgültig aber seit der Erhebung des Bistums zum Erzbistum 780/82 übte der jeweilige Inhaber der bischöflichen Gewalt mehr oder weniger die Stadtherrschaft aus. Im 9. und 10. Jahrhundert errangen die Erzbischöfe die Rechte über Markt, Zoll und Münze, befehligten die Stadtbefestigung, übten Einfluss auf den übrigen Adel aus und hatten die Herrschaft über die Gerichte inne. Die Exponenten dieser Entwicklung waren die Erzbischöfe Wilhelm (954-968) und Willigis (975-1011). Die direkte Ausübung dieser Grafenrechte des Erzbischofs lag aber bei dem adeligen Stadtvogt, über dessen Einsetzung der Kaiser wachte und der in den Mainzer Quellen meist nur als "Stadtgraf" oder "Burggraf" auftaucht. Dieser Stadtgraf konnte zu einem ernsthaften Gegenspieler eines möglicherweise schwachen Erzbischofs werden. Im Laufe des 12. Jahrhunderts wurde der Herrschaftsbereich des Stadtgrafen jedoch immer kleiner, was vor allem daran lag, dass geistlich |
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