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Notariat: Notar, Formmangel, Amtsnotar, Beglaubigung, ArchiSig, Beurkundung, Apostille, Long-Term Archiving and Notary Service, Der Notar in der Falle
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 35. Kapitel: Notar, Formmangel, Amtsnotar, Beglaubigung, ArchiSig, Beurkundung, Apostille, Long-Term Archiving and Notary Service, Der Notar in der Falle, Zentrales Testamentsregister, Bundesnotarordnung, Zentrales Vorsorgeregister, Beurkundungsgesetz, Internationale Union des Notariats, Urschrift, Apostolischer Protonotar, Notarfachwirt, Justizrat, Urkundenrolle, Notarhaftung, Notarversicherungsfonds, Vereinigung der Notariatsangestellten, Affidavit, Notarius International, Ausfertigung, Deutsche Notarrechtliche Vereinigung, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter, Notarkasse, Deutscher Notarverein, Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer, Verklarung, Inspektor im Notardienst, Notarakademie Baden-Württemberg, DNotI Online Plus, Österreichische Notariats-Zeitung, Notariatskunde, Verband Deutscher AnwaltsNotare, Rangbescheinigung, Deutsches Notarinstitut, Leitender Notarmitarbeiter, Rheinische Notar-Zeitschrift, Europäisches Institut für notarielle Forschung und Studien, MittBayNot, Müdener Thesen, Deutsche Notar-Zeitschrift, Institut für Notarrecht. Auszug: Der Notar (lateinisch ¿Geschwindschreiber¿) ist in Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Der Notar ist, obwohl er ein öffentliches Amt ausübt, mit Ausnahme des badischen Amtsnotars und des württembergischen Bezirksnotars ein freier Beruf. Er übt kein Gewerbe aus. In Deutschland amtieren derzeit ca. 8000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung. Notar im 17. Jahrhundert (Holzschnitt)Im Römischen Reich gab es am kaiserlichen Hof das Amt des notarius. In den Städten arbeiteten in Kammern organisierte Tabellionen als glaubwürdige Personen mit dem Auftrag, Urkunden für Private auszustellen. Auf dieser Tradition fusst das italienische Notariat des frühen Mittelalters, das in Süditalien durch die Konstitutionen Friedrichs II. von 1231 durch die Notwendigkeit, Urkunden auch durch einen Richter beglaubigen zu lassen, an Bedeutung verlor. In Mittel- und Norditalien stieg das Selbstbewusstsein der Notare mit dem steigenden Interesse am römischen Recht und der verbesserten juristischen Ausbildung insbesondere an der Universität Bologna. Die Loslösung der oberitalienischen Städte aus dem Reichsverband stellte neben die notarii sacrii palatii oder notarii domini imperatoris auch städtische Notare. Die juristische Diskussion des 12. und 13. Jahrhunderts widmete sich deshalb besonders der Frage, in welchen Gebieten die von den städtischen Notaren ausgefertigten instrumenta Gültigkeit besitzen sollten. Die Glaubwürdigkeit der vom Papst bestellten Notare war wie die der kaiserlichen Notare unbesc |
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