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Autor(en): 
  • Nadine Schlierkamp
  • Definition und Funktionsweise der römischen Mitgift. Besonderheiten in der Digestenstelle D. 23, 4, 4 
     

    (Buch)
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    Übersicht

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    Lieferstatus:   i.d.R. innert 7-14 Tagen versandfertig
    Veröffentlichung:  Mai 2015  
    Genre:  Wirtschaft / Recht 
    ISBN:  9783656965664 
    EAN-Code: 
    9783656965664 
    Verlag:  Grin Verlag 
    Einband:  Kartoniert  
    Sprache:  Deutsch  
    Dimensionen:  H 210 mm / B 148 mm / D 4 mm 
    Gewicht:  79 gr 
    Seiten:  44 
    Zus. Info:  Paperback 
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    Inhalt:
    Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte, Universität Trier (Fachbereich V Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar ¿Ehe und Familie in der europäischen Rechtsentwicklung¿, Sprache: Deutsch, Abstract: Meine Seminararbeit befasst sich mit der römischen Mitgift im Allgemeinen und im Besonderen mit einer Digestenstelle (D. 23, 4, 4), in der es um zulässige und unzulässige Nebenabreden bei der Bestellung der römischen Mitgift geht. Im Folgenden werde ich zunächst auf die Funktionsweise der römischen Mitgift, d. h. auf alle wichtigen Hintergründe und Regelungen des römischen Dotalrechts eingehen. Danach komme ich auf die genannte Digestenstelle und ihre Besonderheiten in der Fallgestaltung zu sprechen, bevor ich einen Ausblick auf die weitere Entwicklung des Dotalrechts gebe. Abschliessend werde ich mein persönliches und zusammenfassendes Fazit der Seminararbeit darlegen. Die römische Mitgift war eine auf Sitte und Brauch beruhende Gabe an den zukünftigen Ehemann von Seiten der Frau vor oder bei Eingehung der Ehe, unabhängig davon, ob die Ehe gewaltfrei oder gewaltunterworfen zustande kam. Voraussetzung für die wirksame Mitgiftbestellung war allein, dass eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden war. Funktional gesehen war sie für die Tochter, die in die gewaltfreie Ehe eintrat, ein vorweggenommenes Erbteil, denn beim Tode ihres Vaters musste sie sich die dos auf ihren Erbanteil anrechnen lassen, soweit jener ihr die Mitgift bestellt hatte.

      



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